Sie möchten eine Gesellschaft in Spanien gründen und wissen nicht wie? Im Folgenden informieren wir Sie über die wesentlichen Schritte:Die in Spanien am häufigsten genutzten Rechtsformen sind die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.) und die Sociedad Anónima (S.A.).
- Sociedad de Responsabilidad Limitada
Die S.L. entspricht weitestgehend der deutschen GmbH. Für die S.L. muss zunächst ein Gesellschaftsname beantragt werden. Dies erfolgt im zentralen Handelsregister in Madrid. Dort wird geprüft, ob der beantragte Gesellschaftsname bereits vergeben ist. Ist dies nicht der Fall, wird ein entsprechendes Zertifikat erstellt und der Gesellschaftsname für die Dauer von sechs Monaten reserviert. In dieser Zeit ist die Gesellschaft zu gründen. Anderenfalls verfällt die Reservierung.
Das Mindeststammkapital einer S.L. beträgt 3.006 € und liegt damit weit unter dem einer deutschen GmbH. Vor Gründung der Gesellschaft muss diese Summe auf ein Gründungskonto eingezahlt werden. Für die Gesellschafter ist eine spanische Steuernummer (N.I.E.) beim Finanzamt zu beantragen.
Es erfolgt die Erarbeitung der Gesellschaftsstatuten, in denen vor allem der Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals und dessen Stückelung sowie der Gesellschaftszweck anzugeben sind. Darüberhinaus können Stimmrechte, Gewinnverteilung sowie die Übertragbarkeit von Anteilen weitestgehend frei vereinbart werden. Die Gründungsurkunde wird dann vom Notar beurkundet. Für die Gesellschaft ist eine Steuernummer (C.I.F.) zu beantragen. Die Gründungssteuern betragen 1% vom Gesellschaftskapital. Schließlich erfolgt die Eintragung der Gesellschaft in das örtliche Handelsregister.
Gibt es nur einen Gesellschafter, wird die S.L. als S.L.U. (Sociedad de Responsabilidad Limitada Unipersonal) gegründet.
- Sociedad Anónima
Bei der Sociedad Anónima handelt es sich um eine spanische Aktiengesellschaft. Auch hier muss der Gesellschaftsname zunächst vom spanischen Zentralregister geprüft und genehmigt werden. Das Grundkapital beträgt mindestens 60.000 Euro und muss bei der Gründung komplett gezeichnet sein. Die Aktien müssen jedoch nur zu einem Viertel des Nennwertes eingezahlt worden sein.
Aktionäre einer S.A. können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Handelt es sich um ausländische Aktionäre, benötigen diese im Falle einer juristischen Person einen CIF (Código de Identificación Fiscal) und bei einer natürlichen Person eine N.I.E. (Número de Identificación de Extranjeros.)
Der Gründungsvertrag muss von einem Notar beglaubigt und die S.A. im zuständigen Handelsregister eingetragen werden. Bei nur einem Gesellschafter erfolgt die Gründung als Sociedad Anonima Unipersonal (S.A.U.).
Helga Paech
Rechstanwalt
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